Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

ROCO Sonnenschutz e.U.

Wienerstraße 15a/6
3032 Eichgraben

Tel: +43 650 730 47 10
E-Mail: office@roco-sonnenschutz.at

UID-Nr: ATU80591968

1.   Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.1       Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (in der Folge kurz: AGB) gelten (für Verbraucher neben der Vorvertraglichen Information) für sämtliche Rechtsgeschäfte (insbesondere Werk- und Werklieferverträge) und für alle Lieferungen und Leistungen des Fa. ROCO Sonnenschutz e.U., auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. .

1.2       Diese AGB gelten auch dann, wenn sie einem Erstauftrag zugrunde gelegt wurden und sie nicht ausdrücklich einer weiteren Geschäftsverbindung oder bei wiederkehrenden Leistungen und Bestellungen auf Abruf dem späteren Auftrag zugrunde gelegt wurden.

1.3       Für Verbrauchergeschäfte iSd § 1 KSchG (= Konsumentenschutzgesetz) (in der Folge kurz: Verbrauchergeschäfte) gelten diese AGB mit den für Verbrauchergeschäfte geregelten Abweichungen.

1.4       Die AGB liegen werden unter http://www.roco-sonnenschutz.at sowohl zur Ansicht bereitgehalten.

1.5       Soweit in diesen AGB, oder in Kostenvoranschlägen auf eine Preisliste Bezug genommen wird, ist damit die am Liefertag gültige Preisliste laut Aushang gemeint.

2.   Kostenvoranschläge 

2.1       Die Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. leistet keine Gewähr für die Richtigkeit ihrer Kostenvoranschläge.

2.2      Wird bei Durchführung eines Werkvertrages oder eines Werklieferungsvertrages der zugrundeliegende Kostenvoranschlag um mehr als 15 % überschritten, ist Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. verpflichtet, den Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen.

Der Vertragspartner kann in diesem Fall binnen drei Tagen ab Mitteilung schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären, wobei er der Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. in jedem Fall den bereits getätigten Aufwand (zB Bestellungen nach spezifischem Kundenwusch), sowie den für die bisher erbrachten Leistungen anteiligen Werklohn, zu ersetzen hat. Für den Fall, dass der Vertragspartner keinen Rücktritt erklärt, gilt die Überschreitung durch den Vertragspartner als genehmigt.

2.3       Die von Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. erstatteten Kostenvoranschläge und Angebote, sowie diesen zugrundeliegenden Plänen, Skizzen und Zeichnungen, dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. nicht zugänglich gemacht und nicht zur Einsicht vorgelegt werden.

2.4       Die für die Erstellung der Kostenvoranschläge notwendige Angabe der Bauweise und die für die Berechnung notwendigen Werte sind Fa. ROCO Sonnenschutz vor Auftragserteilung vom Bauführer bestätigt vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, so erfolgt die bauseits geschuldete Berechnung auf Basis von Werten der einschlägigen Fachliteratur. Bauliche Änderungen hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Allenfalls zur Ausführung erforderliche, behördliche Bewilligungen und/oder Zustimmungserklärungen Dritter, hat der Vertragspartner vor Auftragserteilung einzuholen. Mangels gegenteiliger, schriftlicher Information geht Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. davon aus, dass jegliche bauseitigen, in der Sphäre des Vertragspartners liegenden Voraussetzungen, bei Vertragsabschluss gegeben sind. 

Die Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, außer es geht ausdrücklich aus dem Angebot hervor. Daher sind jegliche zusätzlich erforderliche, sowie vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, angemessen zu entlohnen. Gegenüber Verbrauchern, die dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) unterliegen, werden weitere Details zu konkreten anfallenden Kosten und die Methode zur Preisberechnung vor Vertragsabschluss bekannt gegeben.  Den Preisen liegt die Annahme zu Grunde, dass jede Montage ungehindert, in einem Zuge erbracht werden kann.

3.   Vertragsabschluss

3.1       Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung mit der Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. zustande.

3.2       Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner zu prüfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht unverzüglich schriftlich zu rügen. Andernfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem von Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. bestätigten Inhalt zustande.

3.3       Für den Fall, dass keine bestimmte Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart ist, kommt der Vertrag auch ohne Auftragsbestätigung zustande, sofern die Lieferung oder Leistung der Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. innerhalb einer Frist von 8 Wochen ab Auftragserteilung erfolgt.

3.4       Der Vertragspartner wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass jegliche Vertreter der Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. (mit Ausnahme des Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. persönlich) nicht berechtigt sind, Vereinbarungen zu treffen, die von diesen AGB abweichen. Solche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Fa. ROCO Sonnenschutz e.U..

3.5       Angaben in Katalogen, Prospekten etc. sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, so in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3.6 Bei Verbrauchergeschäften hat Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. in angemessener Frist, längstens jedoch binnen 21 Tagen ab Erteilung des Auftrags dem Vertragspartner die Auftragsbestätigung zu übermitteln, andernfalls ist der Vertragspartner nicht mehr an den Auftrag oder das Angebot gebunden. 

In den in § 3 FAGG (Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen) angeführten Fällen (u.a. bei außerhalb von Geschäftsräumen zwischen dem AN als Unternehmer und einem Verbraucher, bei gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, abgeschlossenen Verträgen, oder bei Fernabsatz) gelangt das FAGG zur Anwendung und besteht in diesem Fall grundsätzlich gem. § 11 FAGG unter den dort angeführten Voraussetzungen und Bedingungen ein besonderes Rücktrittsrecht, über das nachstehend in der Beilage ./A ausdrücklich belehrt wird. Festgehalten wird, dass gem. § 18 Abs 1 Zi 3 FAGG eine Ausnahme vom Rücktrittsrecht betreffend diejenigen Verträge über Waren besteht, die (wie beispielsweise konkret: Rollos, Markisen, Terrassendächer, Beschattungsanlagen allgemein, durch Spezifikation bezogen auf die Materialwahl, Farbgestaltung, Abmessungen dgl.) nach Kundenspezifikation angefertigt werden, oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.  

Gem. § 3  KSchG ist ein Verbraucher (sofern der Vertrag nicht dem FAGG unterliegt; siehe § 3 Abs 3 Zi 4 KSchG) in den dort angeführten Fällen zum Rücktritt berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittes nach § 3a KSchG wird jeweils gesondert ausverhandelt.

4.   Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahmeverzug

4.1       Die Lieferung von Waren erfolgt frei verladen „ab Werk“ /„ex works“ (iSd INCOTERMS 2010) in den Firmensitz der Fa. ROCO Sonnenschutz e.U., sofern nicht die Montage Teil des Auftrages ist.

4.2       Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware dem Vertragspartner oder dem von ihm damit beauftragten Dritten (zB Spediteur) übergeben wurde, im Falle des Annahmeverzugs des Vertragspartners ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. selbst im Auftrag des Vertragspartners den Transport an den Bestimmungsort durchführt.

4.3       Der Vertragspartner oder der von ihm damit beauftragte Dritte (zB Spediteur) hat selbst die einwandfreie Verladung und/oder Verankerung der Ware zu veranlassen. Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. haftet weder für Verlade- noch für Verankerungsmängel.

4.4       Zum vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht abgenommene Waren werden für die Dauer von maximal 8 Wochen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners gelagert. Die Lagergebühren hat der Vertragspartner zu tragen. Gleichzeitig ist Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Vertragsstrafe von 50 % des Auftragswertes (exkl. USt) als vereinbart.

Der Kunde hat für jegliche bau- und zivilrechtlichen Voraussetzungen zur baulichen Herstellung bzw. zulässigen Montage am beauftragten Leistungsort (beispielsweise an der Fassade, auf der Terrasse, dgl.) aus eigenem Sorge zu tragen. Er bestätigt insbesondere jegliche, erforderliche Genehmigungen (u.a. allfällige Bewilligungen und Bauanzeigen inkl. der dazu erforderlichen Unterlagen) und Zustimmungserklärungen (beispielsweise bei Wohnungseigentum) rechtzeitig, auf eigenes Risiko, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Risiko einzuholen, bzw. vor Vertragsabschluss eingeholt zu haben, wobei die Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. bei Ersuchen des Kunden nach Möglichkeit unverbindlich Hilfestellung gewähren wird. 

Mit Ausnahme der konkret beauftragten Leistungen hat der Kunde für sonstige bauliche Vorleistungen (beispielsweise Fundamente für Steher; Festigkeit der Montagefläche) aus eigenem rechtzeitig Sorge zu tragen. Elektrische Anschlüsse hat der Kunde ebenso selbst gesondert an behördlich konzessionierte Elektriker zu beauftragen und auf eigene Kosten, im eigenen Namen, herzustellen. 

5.   Verzug

5.1       Im Falle eines von der Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. zu vertretenden Verzuges ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er nach eingetretenem Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung setzt und unter einem den Rücktritt vom Vertrag nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist androht. Die Nachfrist ist dann angemessen, wenn sie 50 % der ursprünglichen Liefer- oder Leistungsfrist nicht unterschreitet.

5.2       Im Falle des von der Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. zu vertretenden Verzuges und des berechtigten Rücktritts des Vertragspartners hat dieser nur dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. oder deren Erfüllungsgehilfen den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für Verzugsschäden der Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. ist bei grober Fahrlässigkeit betraglich mit 1 % des Wertes der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung, maximal jedoch 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.

Die Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. ist bemüht, angemessene Lieferzeiten einzuhalten, die frühestens mit schriftlicher Auftragserteilung, schriftlicher Auftragsbestätigung (gem. Pkt 3 des AVL) und vollständigem Eingang der Anzahlung am Konto der Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. zu laufen beginnen. Zumal die Ware jedoch von Produzenten eigens für den konkreten Auftrag gefertigt werden, können grundsätzlich Liefertermine nicht verbindlich festgelegt werden – Terminangaben sind daher grundsätzlich unverbindlich und berechtigen bei deren Überschreitung den Kunden nicht, Ansprüche an die Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. zu stellen. 

6.   Gewährleistung

6.1       Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden gemäß dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegendem Leistungsverzeichnis der Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. erbracht. Technische Änderungen des Produzenten, oder vertretbare Farbänderungen im Zuge der Produktion, sind dabei kein Mangel.

6.2       Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von einem Muster und/oder Prospekt, welche dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen (zB in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und Farbe), sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt.

6.3       Änderungen und Verbesserungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen, die auf neuen Erfahrungen und/oder neuen wissenschaftlichen Ergebnissen basieren, bleiben Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. ausdrücklich vorbehalten. Terrassenüberdachungen stellen (v.a. thermisch) keinen vollwertigen Wohnraum dar und sind thermisch u.a. für eine Beheizung nicht ausgelegt; die Bildung von Kondenswasser ist daher nicht auszuschließen und stellt in diesem Zusammenhang daher keinen Mangel dar. Auf bauseitige Vorleistungen gem. Pkt 4.5 wird verwiesen.

6.4       Der Vertragspartner hat Lieferungen und Leistungen der Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Übernahme der Lieferungen und Leistungen, versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Feststellung, schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.

6.5       Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 24 Monate ab Abnahme. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.

6.6       Bei begründeten Mängeln ist Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl den Mangel zu verbessern, das Fehlende nachzutragen oder die Ware zu ersetzen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Im Falle der rechtzeitigen Verbesserung, Nachtrag der Fehlmenge oder Ersatzlieferung sind darüberhinausgehende Ansprüche wie Aufhebung des Vertrages (Wandlung) oder Preisminderung ausdrücklich ausgeschlossen.

6.7       Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein von Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat.

6.8       Sollte im Angebot oder in der Auftragsbestätigung eine Garantiezusage (es handelt sich hierbei jedenfalls nur um einen „unechten Garantievertrag“) enthalten sein, so umfasst diese keinesfalls Verschleißteile (wie zB Dichtungen etc.) oder Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind. Eine allfällige Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. für Mängel (ausgenommen die zuvor aufgezählten Fälle) einsteht, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.

6.9       Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. 

7.   Haftung

7.1       Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen AGB nichts Anderes geregelt ist, haftet Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. nur für den Ersatz von Schäden, die sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Auftragswert, sowie maximal jedoch mit der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung der Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. gedeckt ist, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden. 

7.2       Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind, haftet Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. nicht.

8.   Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

8.1       Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und „ab Werk“/“ex works“ (iSd INCOTERMS 2010), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes (zB Montage) vereinbart wurde.

8.2        Die Rechnungen der Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. sind bei Übergabe / Fertigstellung spesenfrei zur Zahlung fällig. 

8.3        Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. ist berechtigt, bei Aufträgen eine Anzahlung von 50 % der Auftragssumme zu verlangen.

Diese ist binnen 8 Tagen nach Erhalt der von Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. erteilten Auftragsbestätigung zu bezahlen. 

8.4       Sollte der Vertragspartner die Anzahlung nicht fristgerecht leisten, trifft Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. keine Liefer- oder Leistungsverpflichtung. 

8.5       Sämtliche Forderungen der Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. werden sofort fällig, wenn der Vertragspartner mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber ROCO Sonnenschutz e.U. in Verzug gerät. Das Gleiche gilt im Falle der Zahlungseinstellung. Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. ist in diesen Fällen auch zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8.6       Bei Zahlungsverzug ist Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. berechtigt,

      8.6.1       bei Unternehmergeschäften: Verzugszinsen gem. § 456 UGB zu verrechnen. Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. bleibt es unbenommen, einen darüberhinausgehenden Schaden gesondert geltend zu machen.

      8.6.2       bei Verbrauchergeschäften: nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder die gesetzlichen Verzugszinsen iHv 12 % pa zu verrechnen.

      8.6.3       Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, geltend zu machen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften, unbeschadet darüberhinausgehender Betreibungskosten (iSd § 1333 Abs 2 ABGB), einen Pauschalbetrag von EUR  40, –. 

      8.6.4       im Fall des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ab dem Tag der Übergabe der Ware Zinseszinsen zu verlangen. 

      8.6.5       eingehende Zahlungen zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.

8.7       Bei Zahlungsverzug ist Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Sie ist berechtigt, in diesen Fällen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall können entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgegeben und sofortige Barzahlung verlangt werden.

8.8       Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. ist berechtigt, bei mehreren offenen Verbindlichkeiten des Vertragspartners einlangende Geldeingänge aus eigenem zu widmen.

8.9       Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben werden, mit Forderungen der Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn, sie wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Das Aufrechnungsverbot sowie der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.

9.   Eigentumsvorbehalt

9.1       Die von Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. gelieferte Ware bleibt solange ihr Eigentum, bis die Ware unter Berücksichtigung allfälliger Nebenkosten voll bezahlt ist und der Vertragspartner seine aus diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat (Eigentumsvorbehalt).

In der Geltendmachung des EV liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser gesondert ausdrücklich erklärt wird.

9.2       Der Vertragspartner hat die von Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. gelieferte Ware bis zum Eigentumsübergang auf ihn sorgfältig für Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. zu verwahren. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung.

9.3       Werden die von Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. gelieferten Waren oder die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile der Liegenschaft eines Dritten, sodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit der Liegenschaft Eigentümer der von Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. gelieferten Ware wird, so tritt der Vertragspartner schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen den Dritten samt allen Nebenrechten an Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. ab und zwar in der Höhe des Wertes der von Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. gelieferten und verbauten Waren.

9.4       Der Vertragspartner hat im Falle des Verzuges über Verlangen der Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. seine Schuldner von der Tatsache der Abtretung zu verständigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

9.5       Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware der Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen.

9.6       Im Falle der Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Vertragspartner verpflichtet, das Eigentumsrecht der Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. geltend zu machen, die Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. unverzüglich zu verständigen und sämtliche erforderlichen Schritte zur Wahrung der Interessen der Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. zu setzen.

9.7       Bei Lieferung von Waren in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der offenen Saldoforderung.

10.   Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

10.1       Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. in Eichgraben.

10.2      Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird gem. § 104 JN ausdrücklich die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden ordentlichen Gerichtes in St. Pölten vereinbart. 

10.3       Zwischen den Vertragspartnern wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (zB IPRG, Rom I-VO) und des UN-Kaufrechtes – vereinbart. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, eingeschränkt werden.

10.4       Sollten Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht. 

11.   Zustimmung

Die mit den Geschäftsbeziehungen zusammenhängenden Daten (insbesondere Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen, Bestell-, Liefer- und Rechnungsanschrift, Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten, etc.) werden von Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. elektronisch gespeichert und weiterverarbeitet. Der Vertragspartner erklärt dazu sein Einverständnis, bis auf Widerruf. Ebenso erklärt der Vertragspartner sein Einverständnis gem. § 107 TKG (Zusendung elektronischer Post dgl.).

12.   Einschränkung der Anwendung der AGB bei Verbrauchern

Handelt es sich beim Vertragspartner um einen Verbraucher iSd § 1 KSchG, so sind die folgenden Bestimmungen dieser AGB im Verhältnis zu diesem nicht anwendbar: Punkt 1.1. letzter Satz und Punkt 3.4. letzter Satz (schriftliche Zustimmung), Punkt 6.4. bis 6.7. (Einschränkung der Gewährleistung), Punkt 7.1. und Punkt 7.2. (Haftungsbeschränkungen), Punkt 8.9. (Aufrechnungsverbot und Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes), Punkt 10.2. (Gerichtsstands Klausel) und Punkt 10.4. (Teilungültigkeit).

13.   Allgemeines

Die Angebote (Kostenvoranschlag) der Fa. ROCO Sonnenschutz e.U. beziehen sich auf die Spezifikation durch den Kunden bzw. auf dessen Anforderungen anhand der örtlichen Gegebenheiten (Rollos, Markisen, Terrassendächer, Beschattungsanlagen allgemein werden gemäß Spezifikation durch den Kunden, bezogen auf die Materialwahl, Farbgestaltung, dgl., bzw. nach dessen Bedürfnissen bezogen auf die Abmessungen vor Ort, angeboten und bestellt).